Statuten

Statuten Feuerwehrverein

1. Allgemeines

1.1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Feuerwehrverein Untersiggenthal“, nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Untersiggenthal.

1.2. Mindestbestand, Grundhaltung

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die aktiven und ehemaligen Angehörigen der Feuerwehr Untersiggenthal sollen stets das tragende Element des Vereins bilden.

1.3. Haftbarkeit

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Zweck und Aufgaben

2.1. Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck:
  • Fördert die Kameradschaft unter den Mitgliedern der Feuerwehr und ehemaligen Feuerwehrangehörigen
  • Setzt sich für den Erhalt und die Pflege alter Gerätschaften und Fahrzeuge des Feuerwehrwesens ein

2.2. Aufgabe

Der Verein sucht diese Zweckumschreibung zu erreichen mittels:
  • Veranstaltung gesellschaftlicher Anlässe
  • Organisation weiterer Veranstaltungen im Rahmen der Zweckbestimmungen oder Teilnahme an solchen
  • Restauration, Pflege und geeigneter Unterbringung von Gerätschaften und Fahrzeugen

3. Mitgliedschaft

3.1. Voraussetzung als Vereinsmitglied

Der Verein besteht aus natürlichen Personen, welche aktiv im Feuerwehrdienst sind oder Feuerwehrdienst in Untersiggenthal geleistet haben oder sich für das Feuerwehrwesen einsetzenoder eingesetzt haben.

3.2. Beitrittserklärung

Beitrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme beschliesst.

3.3. Mitgliedsarten

Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedsarten:
  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder (die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben)
  • Passivmitglieder (die den Verein mit einem Jahresbeitrag unterstützen)

3.4. Gönner

Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch finanzielle oder andere Leistungen unterstützen, aber nicht Mitglieder sind.

3.5. Austritt/Ausschluss

Ein Austritt aus dem Verein kann nur auf die Generalversammlung erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Mitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen und insbesondere mit der Beitragsleistung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand sind, können durch den Vorstand ohne Grundangabe von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ein durch den Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann diesen Entscheid an der kommenden Generalversammlung anfechten.Ausscheidende Mitglieder haben weder einen Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf eine
Rückerstattung bereits geleisteter Vereinsbeiträge.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Teilnahme an Aktivitäten

Alle Aktiv-, Ehren- und Passivmitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

4.2. Stimmrecht, Wählbarkeit

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme und kann in den Vorstand oder eine andere Funktion gewählt werden.

5. Vereinsorgane

5.1. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

5.2. Die Generalversammlung

5.2.1. Oberstes Organ

Die Generalversammlung bildet das oberste Vereinsorgan.

5.2.2. Ordentliche Generalversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie hat spätestens 4 Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres stattzufinden.

5.2.3. Ausserordentliche Vereinsversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt aufgrund eines Generalversammlungs- oder Vorstandsbeschlusses oder auf schriftliches Begehren von 20 % der Vereinsmitglieder.

5.2.4. Einberufung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden, einberufen.

5.2.5. Vorbehaltene Geschäfte

Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Festsetzung des Jahresbeitrages und allfällige Sonderbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Jahresprogramm

5.2.6. Traktandenliste

Zu den Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge der Mitglieder, die an der ordentlichen Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

5.2.7. Abstimmung und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein geheimes Verfahren von mindestens 20% der Anwesenden verlangt wird. Bei offenen oder geheimen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der festgestellten Stimmen, wobei bei offener Abstimmung ein Resultat ohne Gegenstimme als einstimmig gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinspräsident.

 

5.3. Der Vorstand

5.3.1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl, mindestens 5, maximal 9 Vereinsmitgliedern. Im Vorstand muss mindestens ein Chargierter aus dem aktiven Feuerwehrdienst vertreten sein. Er setzt sich grundsätzlich zusammen aus:
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Beisitzer

5.3.2. Amtsdauer

Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

5.3.3. Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Sitzung beiwohnt. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt Ziffer 5.2.7.

5.3.4. Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.

5.3.5. Unterschriftsberechtigung

Der Präsident führt mit einem anderen Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle der Vizepräsident.

5.4. Rechnungsrevisoren

5.4.1. Mitglieder

Die Rechnungsrevisoren bestehen aus 2 Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand angehören.

5.4.2. Aufgabe

Sie prüfen die Vereinsrechnung und unterbreitet den Revisionsbericht und Genehmigungsantrag zuhanden der Generalversammlung.

5.4.3. Amtsdauer

Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 2 Jahren. Sie sind wieder wählbar.

 

6. Rechnungswesen

6.1. Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

6.2. Jahresbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, über deren Höhe die ordentliche Generalversammlung Beschluss fasst. Er ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung des Kassiers zu begleichen.

6.3. Sonderbeiträge

Die Generalversammlung kann über die Erhebung von Sonderbeiträgen Beschluss fassen.

6.4. Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen unter anderem aus:
  • Beiträgen seiner Mitglieder (Aktiv/Passiv)
  • Freiwilligen Zuwendungen seiner Mitglieder oder Aussenstehender
  • Überschüsse aus durchgeführten Aktionen
  • Ertrag des Vereinsvermögens

6.5. Separate Rechnungsführung

Für besondere Anlässe und ähnlichem mehr können separate Rechnungen geführt werden. Diese Rechnungen unterstehen ebenfalls der Prüfung der Revisoren.

7. Ehrungen

7.1. Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht mehr Beitragspflichtig.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Statutenrevision

Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.2. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung, sowie über die Verwendung oder Liquidation des Vereinsvermögens, beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.3. Inkrafttreten

Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 21.09.2012

Untersiggenthal, 21.09.2012

Roger Staubli     Philippe Marclay
Präsident            Aktuar

 

geändert an der Generalversammlung vom 10.03.2017